089 Werbetechnik München
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AGB

1. Allgemeines (1)

Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

2. Angebot

(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor.

Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.

(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.

(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. maurer-, Verputz oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis Entsorgungskosten.

3. Bestellung Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische uns sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.

(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

(6) Notwenige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der zukünftige Elektronikschrottverordnung etwas anderes vorsehen.

4. Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten und zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

5. Lieferung und Abnahme

(1) Bei Lieferung der Lichtwerbeanlage ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§12 Ziff. 2 VOB Teil B).

(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/2 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.

(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der EZB berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Besteller aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit der Saldoforderung des Lieferanten.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Wer- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr al s10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiters das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

8. Mängelrüge und Haftung

(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür angemessene Frist verstreichen, oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein recht auf Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Wandlung des Vertrages.

(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.

(3) Nicht ausdrücklich in diesem Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.

(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, §852 BGB bleibt unberührt.

(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

9. Gewährleistung

(1) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant – ausgenommen für Leuchtmittel und Sicherungen -, eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.

(2) Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet.

(3) Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2.

(4) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.

(5) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die an- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen.

(6) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

(1) Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist München. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart

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